Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 17. Dezember 1982
§ 8

§ 8 – Grundsatz

(1) Die Steuer bemißt sich nach dem Wert der Gegenleistung. (2) Die Steuer wird nach den Grundbesitzwerten im Sinne des § 151 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 157 Absatz 1 bis 3 des Bewertungsgesetzes bemessen: wenn eine Gegenleistung nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln ist; normal normal bei Umwandlungen auf Grund eines Bundes- oder Landesgesetzes, bei Einbringungen sowie bei anderen Erwerbsvorgängen auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage; normal normal in den Fällen des § 1 Absatz 2a bis 3a; normal normal wenn zwischen den an einer Umwandlung beteiligten Rechtsträgern innerhalb des Rückwirkungszeitraums im Sinne der §§ 2, 20 Absatz 6 oder § 24 Absatz 4 des Umwandlungssteuergesetzes ein Erwerbsvorgang nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 verwirklicht wird, der Wert der Gegenleistung geringer ist als der Grundbesitzwert nach § 151 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 157 Absatz 1 bis 3 des Bewertungsgesetzes und die Umwandlung ohne diesen Erwerbsvorgang eine Besteuerung nach § 1 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 3 oder Absatz 3a ausgelöst hätte. normal normal normal arabic Erstreckt sich der Erwerbsvorgang auf ein noch zu errichtendes Gebäude oder beruht die Änderung des Gesellschafterbestandes im Sinne des § 1 Absatz 2a oder 2b auf einem vorgefaßten Plan zur Bebauung eines Grundstücks, ist der Wert des Grundstücks abweichend von § 157 Absatz 1 Satz 1 des Bewertungsgesetzes nach den tatsächlichen Verhältnissen im Zeitpunkt der Fertigstellung des Gebäudes maßgebend.

Kurz erklärt

  • Die Steuer wird nach dem Wert der Gegenleistung bemessen.
  • Bei fehlender oder nicht ermittelbarer Gegenleistung erfolgt die Besteuerung nach Grundbesitzwerten.
  • Dies gilt insbesondere bei Umwandlungen, Einbringungen und bestimmten gesellschaftsvertraglichen Erwerbsvorgängen.
  • Wenn der Wert der Gegenleistung geringer ist als der Grundbesitzwert, kann eine Besteuerung ausgelöst werden.
  • Bei geplanten Bauvorhaben wird der Grundstückswert zum Zeitpunkt der Fertigstellung des Gebäudes berücksichtigt.